Wirtschaftstreuhänder Gruber
Steuerberatungs GmbH
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Corona-Prämie 2020
Bereits zu Beginn der Corona-Krise hat die Bundesregierung angekündigt, Bonuszahlungen an Mitarbeiter, die während der Krise Außerordentliches leisten, steuer- und sozialversicherungsfrei zu stellen. Anfangs nur für sogenannte „Systemerhalter“ gedacht, steht diese Prämie mittlerweile für alle Dienstnehmer offen. Voraussetzung ist, dass die Prämie aufgrund der Corona-Krise zusätzlich gezahlt wird. Eine bestehende monatliche oder jährliche Prämienvereinbarung kann also nicht in eine steuerfreie Prämie umgewandelt werden.
Im Jahr 2020 können als Corona-Prämie bis zu € 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Es fallen auch keine sonstigen Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer oder Dienstgeberbeitrag an. Somit kommt die Prämie wirklich brutto für netto ohne weitere Kosten beim Dienstnehmer an.
Laut Auskunft des Finanzministeriums kann die Bonuszahlung bei entsprechender Begründung sogar für Mitarbeiter gezahlt werden, die sich in Kurzarbeit befinden.
Derzeit werden in zahlreichen Kollektivverträgen Regelungen getroffen, die neben einer allgemeinen Gehaltserhöhung eine generelle Corona-Prämie vorsehen. Auch eine Prämie, die aufgrund einer kollektivvertraglichen Verpflichtung gezahlt wird, fällt in diesem Fall unter die Steuerbegünstigung.